Welche Pflichten müssen Sie im Compliance als Mitarbeiter beachten? Mit E-Learning Compliance Nicht-Finanzunternehmen für Mitarbeiter erlernen Sie folgende fachliche Skills:

  • Worum geht es bei Compliance?
    • Compliance-Programm – Risikokultur – Verhaltenskodex
    • Verantwortungsbereich und Accountability-Prinzip
    • Berichtspflichten: Offene Kommunikation und kritischer Dialog
    • Angemessenes Vergütungssystem
  • Die Verhaltensordnung
    • Verhalten im Beruf
    • Vertraulichkeit
    • Öffentlichkeitsarbeit des Unternehmens
  • Richtiger Umgang mit E-Mail & Co.
  • Rechnungslegung und Verhinderung von Betrug
  • Bewirtung, Geschenke und Zahlungen

 

Das E-Learning Compliance Nicht-Finanzunternehmen für Mitarbeiter online buchen; bequem und einfach mit dem E-Learning Formular online und der Produkt Nr. EL 17.

 

S+P E-Learning Compliance Nicht-Finanzunternehmen für Mitarbeiter

  • Einfache Handhabung
  • Sie erhalten einen Link, über den Ihre Mitarbeiter auf das E-Learning zugreifen können.
  • Die Mitarbeiter erhalten nach Abschluss des E-Learnings automatisch ein Teilnahmezertifikat zum Download.
  • Sie haben keinen administrativen Aufwand.

 

Dauer des E-Learnings:

Dauer des E-Learnings: 60 Minuten

 

Unsere Preise:

E-Learning Basis: 56,– € pro Person zzgl. MwSt.

Jahreslizenz für bis zu 50 Mitarbeiter: 790,– € zzgl. MwSt.

Jahreslizenz für bis zu 100 Mitarbeiter: 1.180,– € zzgl. MwSt.

Jahreslizenz für bis zu 250 Mitarbeiter: 1.980,– € zzgl. MwSt.

Sie suchen nach einer Individuallösung für Ihr Unternehmen? Gerne beraten wir Sie hierzu und erstellen Ihnen ein unverbindliches Angebot.

 

Kontakt:

E-Mail: service@sp-unternehmerforum.de

 

S+P E-Learning Compliance Nicht-Finanzunternehmen für Mitarbeiter bietet:

  • Einfache Handhabung für Compliance-Beauftragte
  • Melden Sie einfach die zu schulenden Mitarbeiter an. Bequem und einfach mit der S+P Excel Übersicht.
  • Die Steuerung und Auswertung des Kurses übernehmen wir für Sie.
  • Sie erhalten einen prüfungssicheren Nachweis mit Übersicht zu den Teilnehmern, Ergebnissen und zum Nachschulungsbedarf.
  • Sie haben keinen administrativen Aufwand.
  • Schulungszertifikat für die Teilnehmer zum Download.
  • Die S+P E-Learning-Plattform ist selbstverständlich DSGVO-konform organisiert.

 

Welche Rechtsgrundlagen regeln die Compliance-Pflichten für Nicht-Finanzunternehmen

Das Geldwäschegesetz regelt in § 1 Abs. 20 GwG die Prüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter. Es gelten folgende Mindestanforderungen:

(20) Die Zuverlässigkeit eines Mitarbeiters im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Mitarbeiter die Gewähr dafür bietet, dass

  1. er die in diesem Gesetz geregelten Pflichten, sonstige geldwäscherechtliche Pflichten und die beim Verpflichteten eingeführten Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sorgfältig beachtet,
  2.  Tatsachen nach § 43 Absatz 1 dem Vorgesetzten oder dem Geldwäschebeauftragten, sofern ein Geldwäschebeauftragter bestellt ist, meldet und
  3.  sich weder aktiv noch passiv an zweifelhaften Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen beteiligt.

 

Im Praxisleitfaden Compliance, Klaus Moosmayer, Beck Verlag wird zur Zuverlässigkeitsprüfung folgendes ausgeführt:

„Die ordnungsgemäße Auswahl der Führungskräfte des Unternehmens spielt für die Compliance im Unternehmen eine besondere Rolle. (…) Bei den Personalentscheidungen über die Förderung von Mitarbeitern insbesondere relevante Führungs- und Vertrauenspositionen muss sich die Unternehmensleitung vergewissern, dass im Unternehmen keine Erkenntnisse aus Sicht der Compliance vorliegen, die einer Förderung entgegenstehen können. Unterlässt die Unternehmensleitung diese Prüfung, ist sie ihrer Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG nicht ordnungsgemäß nachgekommen (…).

 

Compliance-Regelungen des § 130 OWiG:

(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 3 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

 

LG München 10.12.2013 „Neubürger“-Siemensprozess

Mit dem LG München Urteil wurden für die Auswahl der Mitarbeiter folgende Geschäftsführer-Pflichten formuliert:

Auswahlpflicht: Die Führungskraft muß die Mitarbeiter nach persönlicher und fachlicher Eignung sorgfältig auswählen. Die Sorgfaltspflicht steigt mit der Bedeutung der Aufgabe, die der Mitarbeiter wahrzunehmen hat.

Anweisungspflicht: Die Führungskraft muß die Aufgabe präzise, vollständig und verbindlich stellen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

Kontrollpflicht: Die Führungskraft muß dafür sorgen, daß die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen laufend kontrolliert wird. Die Führungskraft muß den Mitarbeiter klar vermitteln, daß Gesetzesverstöße missbilligt werden und arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

 

E-Learning Compliance Nicht-Finanzunternehmen für Mitarbeiter